Aktenvernichter in der Gastronomie

Gastronomiebetriebe in Bayern müssen zur Nachverfolgung von Coronavirus-Infektionswegen Kontaktdaten von Gästen erheben und einen Monat aufbewahren. Danach sind die Kontaktdaten datenschutzgerecht zu vernichten. Auch wenn momentan keine Gäste empfangen werden dürfen, so gibt es bereits erfasste Listen, die entsprechend zu vernichten sind.

Aktenschredder mit Sicherheitsstufe 3 oder 4 verwenden

Zum datenschutzgerechten Vernichten sollte ein Aktenschredder mit Sicherheitsstufe 3/4 (nach DIN 66399) verwendet werden.

Doch nicht jeder handelsübliche Aktenvernichter erfüllt diese Anforderungen. Sicherheitsstufe 3 bedeutet, dass die Partikelgröße 320 mm² nicht überschreiten darf, bei Sicherheitsstufe 4 sind dies 160 mm².

Generell sind Geräte, die die zu vernichtenden Dokumente in Streifen schneiden (Sicherheitsstufe 1 und 2), hierfür nicht geeignet.

Ist mein Aktenvernichter geeignet?

Sie wissen nicht, ob Ihr vorhandener Aktenvernichter den Anforderungen entspricht? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne:
hglaser@soremba.eu
Tel: 09721 646 39-16

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erhebung und dem Umgang mit Kontaktdaten finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht:
https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_gastronomie.html

Weitere Informationen zu Aktenvernichtern